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Info: Genehmigungspflicht für Hundeschulen
von mascha | 26. Oktober 2014
Seit 01.08.2014 gibt § 11 des Tierschutzgesetzes vor, dass „wer für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.“
Das bedeutet, dass Hundetrainer/Hundeschulen vom Veterinäramt genehmigt sein müssen.
Ich bin im Besitz der Erlaubnis nach § 11 TierSchG, Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
Ich begrüße es sehr, dass wir es nun auch vom Veterinäramt schriftlich haben, dass
- es verboten ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind;
- der Einsatz von tierschutzwidrigen Hilfsmitteln, wie Stachelhalsbänder, Elektroreizgeräte, Würgehalsbänder ohne Zugstop, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen, Bell-Stop-Geräte, unsichtbare Zäune, ferngesteuerte Sprühstoßhalsbänder, verboten ist.
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